Eine untrennbare Integration von zusätzlichen Bausteinen in die Basispolice bei einem Angebot dagegen führt dazu, dass sich die Angebote unterscheiden und unter dem Zuschlagskriterium "Preis" nicht mehr vergleichbar sind. Dies ist vorliegend passiert, indem die Beschwerdegegnerinnen den Baustein Haftpflicht Exzedent 2 in den Baustein Haftpflicht Exzedent 1 des Basisangebots integriert haben, die Beschwerdeführerinnen dagegen keine Offerte für den freiwilligen Baustein Haftpflicht Exzedent 2 einreichten.