Eine Auslegung im Sinne der Beschwerdegegnerinnen würde auch dem Sinn und Zweck der vorgenommenen Ausschreibung zuwiderlaufen. So lassen sich die Angebote von verschiedenen Anbieterinnen nur bei klarer Trennung von Basispolice und zusätzlichen Bausteinen vergleichen und damit – unter Beachtung der vergaberechtlichen Grundsätze – richtig auswerten. Eine untrennbare Integration von zusätzlichen Bausteinen in die Basispolice bei einem Angebot dagegen führt dazu, dass sich die Angebote unterscheiden und unter dem Zuschlagskriterium "Preis" nicht mehr vergleichbar sind.