der Teil Werkgarantien auf Rechnung Dritter können separat angeboten werden") ist so zu verstehen, dass es zwar in der freien Entscheidung der Anbieterinnen stand, ob sie einen oder mehrere dieser zusätzlichen Bausteine offerieren wollen, dies aber – sofern sie sich dafür entscheiden – separat und damit getrennt vom Angebot der Basispolice erfolgen muss. Der Wortlaut dieser Ziffer lässt insbesondere in Kombination mit Ziffer 4.3 keinen Raum für eine Auslegung im Sinne der Beschwerdegegnerinnen, wonach ein separates Anbieten der zusätzlichen Bausteine bloss freiwillig und entsprechend eine Integration dieser in die Basispolice möglich bzw. zulässig war.