Dies ergibt sich einerseits schon aus der Formulierung in Ziffer 4.3, wonach die Basispolice (Bauplatzversicherungslösung) unter Lemma 1 aufgeführt ist und gemäss Lemma 2 zusätzlich weitere Bausteine (u.a. der Baustein Haftpflicht Exzedent 2) vergeben werden konnten. Das Wort "zusätzlich" muss dahingehend verstanden werden, dass eine Vermischung von obligatorischem Basisangebot und freiwilligem Zusatzangebot nicht zulässig war. Auch die Formulierung in Ziffer 5.9 ("Offerten für die Exzedenten 2 und 3 und RA Nr. 130/2017/2 10