d) Bereits aus dem Wortlaut dieser Passagen in den Ausschreibungsunterlagen lässt sich eindeutig schliessen, dass die weiteren Bausteine (darunter der Baustein Haftpflicht Exzedent 2) zusätzlich zum Grundangebot (Basispolice) und separat anzubieten waren und damit eine Integration dieser Bausteine in das Grundangebot unzulässig war: Dies ergibt sich einerseits schon aus der Formulierung in Ziffer 4.3, wonach die Basispolice (Bauplatzversicherungslösung) unter Lemma 1 aufgeführt ist und gemäss Lemma 2 zusätzlich weitere Bausteine (u.a. der Baustein Haftpflicht Exzedent 2) vergeben werden konnten.