Damit hätten die Beschwerdegegnerinnen eine unzulässige Variante geschaffen. Das Angebot der Beschwerdegegnerinnen hätte daher nicht berücksichtigt werden dürfen und sei vom Verfahren auszuschliessen. Die Beschwerdegegnerinnen bestreiten nicht, dass sie in ihrem Angebot den Haftpflicht Exzedent 1 aus dem Grundangebot mit dem Haftpflicht Exzedent 2 aus den zusätzlichen Bausteinen zusammen offeriert und diese nicht separat ausgewiesen haben.8 Sie sind jedoch der Ansicht, diese Zusammenfassung der Haftpflicht Exzedenten sei gemäss den Ausschreibungsunterlagen nicht verboten. 8 vgl. auch Vorakten, Register 3, Angebot der Beschwerdegegnerinnen, Anhang A2.3 (Haftpflicht-Exzedent 1)