Dritter (Ziff. 4.3 und 6.2 der Ausschreibungsunterlagen). b) Die Beschwerdeführerinnen rügen, das Angebot der Beschwerdegegnerinnen stehe im Widerspruch zu den Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen. So hätten diese sowohl die Basispolice als auch den zusätzlichen Baustein Haftpflicht Exzedent 2 angeboten, indes die Prämie für diesen zusätzlichen Baustein nicht separat ausgewiesen, sondern als inklusive der Prämie für die Basispolice erklärt. Damit hätten sie diese beiden Bausteine untrennbar so aneinander gekoppelt, dass eine separate Vergabe verunmöglicht worden sei. Damit hätten die Beschwerdegegnerinnen eine unzulässige Variante geschaffen.