c) Im vorliegend umstrittenen Ausschreibungsverfahren sind lediglich zwei Offerten eingegangen. Die Beschwerdeführerinnen haben damit als Zweitplatzierte eine realistische Chance mit ihrem Angebot zum Zuge zu kommen, wenn sie mit ihrer Beschwerde obsiegen. Sie haben deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Zuschlagsverfügung. Die Beschwerde ist innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist eingereicht worden. Sie enthält einen Antrag und eine Begründung. Der geschätzte Auftragswert liegt zudem über dem Schwellenwert anfechtbarer Verfügungen gemäss Art. 11 Abs. 2 ÖBG. Die BVE tritt damit – in Abweisung des Hauptantrags der Beschwerdegegnerinnen – auf die Beschwerde ein.