Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts Kanton Bern ist die Zuschlagsempfängerin notwendige Partei und damit von Amtes wegen am Verfahren zu beteiligen.6 Die Behandlung der Zuschlagsempfängerinnen als Beschwerdegegnerinnen steht damit im Einklang mit der erwähnten kantonalen Praxis. Die BVE sieht keinen Grund, vorliegend davon abzuweichen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerinnen waren diese trotz der Parteistellung nicht gezwungen, Anträge zu stellen. Zudem ist es weder erkennbar noch wird dies näher begründet, warum ihnen aufgrund der Qualifikation als Beschwerdegegnerinnen ein faires Verfahren verweigert worden sein soll.