Sie seien im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Unrecht als Beschwerdegegnerinnen qualifiziert worden. Es sei nicht zulässig, die Zuschlagsempfängerin von vornherein als Gegenpartei bzw. Beschwerdegegnerin zu qualifizieren. Vielmehr hätten sie eingeladen werden sollen, als Mitbeteiligte eine Stellungnahme einzureichen. Mit der Qualifikation als Beschwerdegegnerinnen seien sie in rechtswidriger Weise gezwungen worden, Anträge zu stellen und damit eine Parteistellung einzunehmen. Dies stelle einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar. Durch diese unkorrekte Qualifikation sei ihnen ein faires Verfahren verweigert worden.