Der Kanton Bern hält die grösste Beteiligung an der O.________ AG. Sie stellt damit ein Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c ÖBG dar. Die BVE ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. b) Die Beschwerdegegnerinnen beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 5 Gesetz vom 11. Juni 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG; BSG 731.2). RA Nr. 130/2017/2 7