Die Beschwerdegegnerinnen führten mit Eingabe vom 10. Mai 2017 aus, sie würden grundsätzlich an ihren Rechtsbegehren gemäss Stellungnahme vom 10. April 2017 festhalten. Nach Gewährung der Akteneinsicht würden sie jedoch die folgenden präzisierenden Rechtsbegehren stellen: "I. Die Zuschlagsverfügung vom 17. Februar 2017 sei aufzuheben und der Zuschlag mit korrekter Bewertung des Zuschlagskriteriums 2 dem Angebot der G.________ [sowie der Versicherer mit finanzieller Mitbeteiligung (H.________ und I.________)] zu erteilen. RA Nr. 130/2017/2 6