Nach Gewährung der Akteneinsicht in die von der Vergabestelle anonymisierte Version der Auswertungsunterlagen gab das Rechtsamt der BVE sowohl den Beschwerdeführerinnen als auch den Beschwerdegegnerinnen mit Verfügung vom 27. April 2017 nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführerinnen hielten mit Stellungnahme vom 9. Mai 2017 erneut an ihren Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerinnen führten mit Eingabe vom 10. Mai 2017 aus, sie würden grundsätzlich an ihren Rechtsbegehren gemäss Stellungnahme vom 10. April 2017 festhalten.