Mit Stellungnahme vom 10. April 2017 hielten die Beschwerdegegnerinnen an ihren Rechtsbegehren gemäss Eingabe vom 16. März 2017 fest, ergänzten diese aber zusätzlich um einen Eventualantrag 3, wonach das Ausschreibungsverfahren abzubrechen und die Vergabestelle anzuweisen sei, eine neue Ausschreibung mit korrekten Ausschreibungsunterlagen durchzuführen. Mit Schreiben vom 12 April 2017 stellten die Beschwerdegegnerinnen sodann ein weitergehendes Akteneinsichtsgesuch in die bisher nicht zur Verfügung gestellten Auswertungsunterlagen der Vergabestelle. Die Beschwerdeführerinnen bestätigten ihre in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren mit Eingabe vom 12. April