4. Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2017 erteilte das Rechtsamt der BVE der Beschwerde der Beschwerdeführerinnen vom 2. März 2017 die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig stellte das Rechtsamt fest, dass sich das Angebot der Beschwerdegegnerinnen hinsichtlich der Beteiligungsverhältnisse aufgrund des Wegfalls der K.________ verändert habe, indem die bisherige Quote dieser Gesellschaft auf die übrigen Beteiligten aufgeteilt worden sei. Inhaltlich habe sich das Angebot nicht verändert.