3. Über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei von Amtes wegen zu entscheiden. 4. Aufgrund vertraulicher Geschäftsgeheimnisse sei weder den Beschwerdeführerinnen noch den Beschwerdegegnerinnen Einblick in die jeweiligen Offerten der Gegenpartei wie auch in die Auswertungsanalyse der Vergabestelle zu geben."