Die Beschwerdegegnerinnen stellen in ihrer (innert Nachfrist rechtsgenüglich unterzeichneten) Stellungnahme vom 16. März 2017 den Antrag, auf die Beschwerde vom 2. März 2017 sei nicht einzutreten. Als Eventualantrag 1 verlangen sie, die angefochtene Verfügung vom 17. Februar 2017 sei zu bestätigen. Gemäss Eventualantrag 2 ist die angefochtene Verfügung vom 17. Februar 2017 aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid zurückzuweisen. In der Stellungnahme führt sie sodann aus, aufgrund dieser Anträge erübrige sich die Behandlung der Frage der beantragten aufschiebenden Wirkung.