Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191). RA Nr. 130/2017/2 4 Rechtsamt mit Verfügung vom 3. März 2017 aus, aufgrund des eingereichten Gesuchs um aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei es der O.________ AG nach wie vor untersagt, einen Vertragsabschluss vorzunehmen. Eine superprovisorische Verfügung der aufschiebenden Wirkung ohne Anhörung der Parteien sei aus diesem Grund nicht angezeigt.