d) Selbst wenn der umstrittene Gerüstbau – entgegen dem Ausgeführten – dem Baunebengewerbe zuzuordnen wäre, würde dies nichts am Ergebnis ändern. So unterschreitet der Kostenvoranschlag der Vergabestelle auch den für das Baunebengewerbe massgebenden Schwellenwert von 150'000 Franken. Auch lagen die Angebote (brutto, ohne Mehrwertsteuer) der Zuschlagsempfängerin (130'000 Franken) und der Beschwerdeführerin (149'991 Franken, nach Bereinigung des Fehlers bei der Offertposition 412.503) unter diesem Wert. 2. Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung