Damit kann der streitige Zuschlag nicht angefochten werden. Dass das AGG ein Einladungsverfahren durchgeführt hat, obschon der Auftrag hätte freihändig vergeben werden können, ändert nach dem Gesagten (E. 1a) an der Nichtanfechtbarkeit des Zuschlags nichts. Auf die Beschwerde ist entsprechend nicht einzutreten.