Damit sind kantonale Auftragsvergaben unterhalb des Schwellenwerts des Einladungsverfahrens von 300'000 Franken nicht anfechtbar. c) Massgebend für die Anfechtbarkeit der Zuschlagsverfügung ist der von der Vergabestelle im Voraus geschätzte Auftragswert.10 Der Kostenvoranschlag für die zu beschaffenden Gerüstleistungen schätzte die Vergabestelle auf 138'735 Franken (ohne Mehrwertsteuer)11, was deutlich unter dem massgebenden Schwellenwert von 300'000 Franken liegt. Zudem wurde der streitige Auftrag der Beschwerdegegnerin für 130'000 6 Bundesgesetz über den Binnenmarkt vom 6. Oktober1995 (BGBM, SR 943.02).