b) Unter das Bauhauptgewerbe fallen alle Arbeiten für die tragenden Elemente eines Bauwerks. Die übrigen Arbeiten – etwa für die mit dem Bauwerk fest verbundene Ausstattung und Ausrüstung des Bauwerks sowie die technischen Installationen – gehören zum Baunebengewerbe.9 Im Einzelfall ist stets zu prüfen, ob die konkreten Bauarbeiten ein tragendes Element betreffen. Vorliegend dient das Gerüst dem Umbau eines bestehenden Hauses, wobei die Eingriffe nicht nur die Gebäudehülle betreffen. Vielmehr werden tragende Konstruktionen teilweise ersetzt oder verstärkt sowie Teilabbruch- und Neubauarbeiten vorgenommen. Der umstrittene Gerüstbau ist daher dem Bauhauptgewerbe zuzuordnen.