355, E. 2.4. RA Nr. 130/2016/1 4 Das Verwaltungsgericht kam in einem vergleichbaren Fall im Rahmen einer inzidenten Normenkontrolle zum Ergebnis, dass die bernische Regelung (Art. 11 Abs. 2 Bst. b ÖBG und Art. 12 Abs. 3 ÖBG) mit dem BGBM6 und damit mit übergeordnetem Recht vereinbar ist.7 Dies wurde vom Bundesgericht bestätigt.8 Kantonale Aufträge werden im Einladungsverfahren vergeben, wenn deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer 150’000 Franken (bei Baunebengewerbe) bzw. 300'000 Franken (bei Bauhauptgewerbe) erreicht.