Mit Stellungnahme vom 12. Februar 2016 beantragte das AGG die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung nicht zu erteilen. Die Beschwerdegegnerin stellte mit Beschwerdeant-wort vom 11. Februar 2016 ebenfalls den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Betreffend das Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtete sie auf einen Antrag. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Nichteintreten