Zudem sei bei ihrem Angebot kein Lehrlingsbonus berücksichtigt worden. Weiter sei zu vermuten, dass die Zuschlagsempfängerin als vorbefasst gelte und ihr Angebot aufgrund der grossen Differenz zur zweitklassierten Offerte als Unterangebot zu gelten habe. Das Angebot der Beschwerdegegnerin sei daher auszuschliessen.