Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ein Zuschlag im öffentlichen Beschaffungsrecht. Dieses Verfahren zielt nicht auf das Feststellen oder Zusprechen einer bestimmten Geldsumme ab. Bei submissionsrechtlichen Streitigkeiten sind daher keine vermögensrechtlichen Interessen zu wahren.29 Die Verfahrenskosten sind daher durch den Kanton zu tragen. c) Parteikosten werden keine gesprochen, da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Es wird festgestellt, dass die Zuschlagsverfügung vom 9. November 2016 rechtswidrig ist. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen.