Da der Vertrag mit der Beschwerdegegnerin bereits abgeschlossen ist, kann nur noch die Rechtswidrigkeit der Zuschlagsverfügung festgestellt werden (Art. 34 Abs. 2 ÖBV). Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der Bewertung der einzelnen Unterkriterien, welche von der Beschwerdeführerin als falsch bzw. fragwürdig erachtet wird. b) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV27).