a) Zusammenfassend hat die C.________ Art. 30 Abs. 2 ÖBV sowie das Transparenzgebot verletzt, indem sie es unterliess, bei den Zuschlagskriterien "Technische Lösung" und "Lieferanten- und Angebotsbewertung" die Unterkriterien sowie deren Gewichtung in den Ausschreibungsunterlagen aufzuführen. Die Zuschlagsverfügung vom 9. November 2016 erweist sich daher als rechtswidrig. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 26 Auswertung Variante 2, Zutrittssystem zu elektrischen Anlagen, vom 28. Oktober 2016, Vorakten pag. 116. RA Nr. 130/2016/11 14