nur kleinere Veränderungen bei den Unterkriterien und deren Gewichtung zum Zuschlag an die Beschwerdeführerin führen können. Die im Zeitpunkt der Ausschreibung fehlende Bekanntgabe der Unterkriterien mitsamt ihrer Gewichtung gab der C.________ die Möglichkeit, Einfluss auf die Rangfolge zu nehmen. Ob sie davon Gebrauch gemacht hat, kann offen bleiben. Bereits die aufgrund der Verletzung des Transparenzgebots bestehende Möglichkeit der Einflussnahme muss in Anbetracht des knappen Resultats ausreichen, um die Kausalität zwischen diesem Verfahrensmangel und der Nichterteilung des Zuschlags an die Beschwerdeführerin zu bejahen. 5. Zusammenfassung und Kosten