Da verschiedene Unterkriterien, welche in die Bewertung der Zuschlagskriterien einflossen, im Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt gegeben wurden und zu diesem Zeitpunkt auch deren unterschiedliche Gewichtung (beim Zuschlagskriterium "Technische Lösung") nicht erkennbar war, konnten diese Mängel nicht schon gegen die Ausschreibung vorgebracht werden (vgl. E. 3d). Es ist daher zulässig, die fehlende Nachvollziehbarkeit und Transparenz dieser Zuschlagskriterien noch im Zusammenhang mit der Zuschlagsverfügung vorzubringen. Aufgrund des knappen Resultats (Gesamtnote Beschwerdegegnerin: 4.09, Gesamtnote Beschwerdeführerin: 3.9526) hätten schliesslich