1.2.8. RA Nr. 130/2016/11 13 e) Die C.________ hätte damit bei den Zuschlagskriterien "Technische Lösung" und "Lieferanten- und Angebotsbewertung" die Unterkriterien sowie deren Gewichtung in den Ausschreibungsunterlagen aufführen müssen, insbesondere soweit sie sich nicht aus den technischen Rahmenspezifikationen ableiten liessen. Indem sie dies unterlassen hat, verstiess sie gegen Art. 30 Abs. 2 ÖBV. Gleichzeitig verletzt dieses Vorgehen das Transparenzgebot sowie das Gebot der Gewährleistung eines fairen Verfahrens und eröffnet Manipulationsmöglichkeiten. Es ist vergaberechtlich unzulässig.