Die Unterkriterien des Zuschlagskriteriums "Lieferanten- und Angebotsbewertung" hat die C.________ zwar alle gleich gewichtet, sie wurden jedoch in den Ausschreibungsunterlagen nicht bekannt gegeben. Im Unterschied zum Zuschlagskriterium "Technische Lösung" mussten die Anbietenden bei einigen der hier angewendeten Unterkriterien zudem ohne ausdrückliche Bekanntgabe nicht damit rechnen, dass sie zur Beurteilung dieses Zuschlagskriteriums in die Bewertung einfliessen werden. Dies betrifft vorab das Unterkriterium "Präsentationstermin".