Aus Sicht des Transparenzgrundsatzes stellt bei diesem Zuschlagskriterium jedoch insbesondere die vorgenommene, aber nicht bekannt gegebene Gewichtung der Unterkriterien ein Problem dar. Sowohl die Unterkriterien erster Stufe als auch diejenigen zweiter Stufe wurden gemäss den Auswertungstabellen unterschiedlich gewichtet. Diese Gewichtung lässt sich den Ausschreibungsunterlagen nicht entnehmen, was dem mit dem Transparenzprinzip 23 Ausschreibungsunterlagen, Teil 2, Technische Rahmenspezifikationen vom 28. Mai 2016, Vorakten pag. 72 ff. RA Nr. 130/2016/11 12