vorliegenden Verfahren gegen die Zuschlagsverfügung keine Rechtsfolgen nach sich ziehen kann. c) Bei den Zuschlagskriterien "Technische Lösung" und "Lieferanten- und Angebotsbewertung" hat die C.________ weder in der Ausschreibung noch in den Ausschreibungsunterlagen allfällige Unterkriterien bekannt gegeben. Bei der Auswertung dagegen wurden diverse Unterkriterien mit teilweise unterschiedlicher Gewichtung herangezogen. Die Auswertungstabellen ergeben folgendes Bild22: