4.00 Gut qualitativ gut 5.00 Sehr gut qualitativ ausgezeichnet, hohe Innovation b) Entgegen der Vorgabe von Art. 30 Abs. 2 ÖBV hat es die C.________ unterlassen, in den Ausschreibungsunterlagen die Preisbewertungsregel für das Zuschlagskriterium "TCO- Preis" bekannt zu geben. Diese ergibt sich erst aus den Auswertungsunterlagen.21 Damit hat die Vergabestelle den Transparenzgrundsatz verletzt. Allerdings hätte dieser Mangel bereits gegen die Ausschreibung vorgebracht werden müssen (vgl. E. 3d), weshalb dies im