Zeitpunkt der Ausschreibung häufig noch nicht bekannt. Daher müssen Mängel in den Ausschreibungsunterlagen nur dann gemeinsam mit der Ausschreibung angefochten werden, wenn deren Bedeutung und die Tragweite bereits zum Zeitpunkt der Ausschreibung bekannt sind.19 4. Bekanntgabe und Bewertung der Zuschlagskriterien a) Im vorliegenden Fall finden sich zu den Zuschlagskriterien in den Ausschreibungsunterlagen folgende Angaben20: