8 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 6 mit Hinweisen. 9 Vgl. dazu VGE 21717 vom 21. Mai 2004, E. 3.3.2. RA Nr. 130/2016/11 7 Beschwerde macht sie geltend, angesichts der angewandten Gewichtung von 50 % für den Preis und ihres im Vergleich zur Offerte der Beschwerdegegnerin um 30% tieferen Angebots könne sie den Entscheid nicht nachvollziehen.