a) Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Beschwerde vom 11. November 2016 zu erkennen, dass sie mit der Bewertung der Zuschlagskriterien nicht einverstanden ist. Bei den Zuschlagskriterien "Technische Lösung" und "Lieferanten- und Angebotsbewertung" erachte sie ihr Angebot als gleichwertig wie dasjenige der Beschwerdegegnerin. Nach der von der C.________ in der Stellungnahme vom 14. Dezember 2016 erstmals näher ausgeführten Bewertung dieser beiden Zuschlagskriterien bringt sie in der Replik vom 17. Januar 2017 im Detail vor, wieso die schlechtere Bewertung ihres Angebots hinsichtlich verschiedener Unterkriterien falsch oder zumindest fragwürdig ist. Bereits in der