d) Das Rechtsamt der BVE hat diesen Verfahrensmangel dadurch geheilt, dass es der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der C.________ vom 14. Dezember 2016 mit der Begründung zustellte und einen weiteren Schriftenwechsel anordnete. Die Beschwerdeführerin hat ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen können; ihr ist durch den Verfahrensmangel kein Nachteil entstanden.9 3. Transparenzgebot bei den Zuschlagskriterien