Unter Berücksichtigung dieser Zuschlagskriterien erweise sich die Offerte der Beschwerdegegnerin als wirtschaftlich günstigstes Angebot. Eine nähere Begründung, wieso das Angebot der Beschwerdegegnerin bei der Auswertung dieser Zuschlagskriterien am besten abgeschlossen hat, fehlt in der Zuschlagsverfügung gänzlich. Der Beschwerdeführerin war es daher nicht möglich, die Zuschlagsverfügung sachgerecht anzufechten. Die nähere Begründung lieferte die C.________ erst im Rechtsmittelverfahren (Stellungnahme vom 14. Dezember 2016).