a) In ihrer Eingabe vom 17. Januar 2017 bringt die Beschwerdeführerin vor, die Zuschlagsverfügung sei sehr pauschal gehalten. Erst mit der Eingabe vom 14. Dezember 2016 sei eine detaillierte Begründung erfolgt. b) Eine Verfügung muss die Tatsachen, Rechtssätze und Gründe enthalten, auf die sie sich stützt (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid sachgerecht anfechten können. Das ist nur möglich, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids