Es kann ihr daher nicht vorgeworfen werden, dass sie sich in der Beschwerde auf pauschale Einwände beschränkte. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels nach der detaillierten Stellungnahme der C.________ vom 14. Dezember 2016 vertiefte die Beschwerdeführerin ihre Rügen. Auch die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin erfüllt. Das Angebot der Beschwerdeführerin ist beim Zuschlag nicht berücksichtigt worden. Wäre der Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin nicht schon unterzeichnet worden, hätte die 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 4 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 11.