Bei den Zuschlagskriterien Technik und Lieferantenbewertung erachtet sie ihr Angebot als gleichwertig wie dasjenige der Beschwerdegegnerin. Aufgrund des tieferen Angebotspreises stellt sie die Richtigkeit der Beurteilung in Frage. Damit ist erkennbar, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Da die Zuschlagsverfügung keine Begründung enthielt (vgl. nachfolgend), war es der Beschwerdeführerin gar nicht möglich, im Einzelnen auf die Bewertung einzugehen. Es kann ihr daher nicht vorgeworfen werden, dass sie sich in der Beschwerde auf pauschale Einwände beschränkte.