Aus der Beschwerde lässt sich erkennen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Zuschlag an die Beschwerdegegnerin nicht einverstanden ist. Daraus ergibt sich sinngemäss, dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Zuschlagsverfügung vom 9. November 2016 beantragt. Dem Antragerfordernis ist damit Genüge getan, zumal es sich um eine Laieneingabe handelt. Ebenso ist aus der Beschwerde ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit der Bewertung der Zuschlagskriterien nicht einverstanden ist. Bei den Zuschlagskriterien Technik und Lieferantenbewertung erachtet sie ihr Angebot als gleichwertig wie dasjenige der Beschwerdegegnerin.