b) Die C.________ macht in ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2016 geltend, auf die Beschwerde könne nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin stelle lediglich den Antrag auf Überprüfung der Sachlage, es werde jedoch weder eine Aufhebung oder Abänderung der Zuschlagsverfügung noch Schadenersatz beantragt. Zudem sei auch die Begründung ungenügend. Aus der Beschwerde ergebe sich nicht oder nicht genügend konkret, unter welchen Bewertungsgesichtspunkten das Angebot im Vergleich zu demjenigen der Beschwerdegegnerin wie viele Punkte mehr hätte erhalten sollen.