3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte einen Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Schreiben vom 25. November 2016 gab die Beschwerdegegnerin bekannt, sie verzichte auf die Eingabe einer Beschwerdeantwort. Die C.________ stellte mit Stellungnahme vom 14. Dezember 2016 den Hauptantrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Gleichzeitig gab die C.________ mit dieser Eingabe bekannt, dass sie den Vertrag mit der Beschwerdegegnerin am 25. November 2016 abgeschlossen habe.