2. Gegen diese Zuschlagsverfügung vom 9. November 2016 erhob die Beschwerdeführerin am 11. November 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Dabei führte sie aus, angesichts der angewandten Gewichtung von 50% für den Preis und ihres im Vergleich zur Offerte der Beschwerdegegnerin um 30% tieferen Angebots könne sie den Entscheid nicht nachvollziehen. Sie erachte ihr Angebot als technisch und qualitativ identisch und sehe sich auch beim Kriterium "Lieferantenbewertung" als gleichwertig. Sie verlangt daher eine Überprüfung der Sachlage.