Mit Zuschlagsverfügung vom 9. November 2016 erteilte die C.________ der RA Nr. 130/2016/11 2 Beschwerdegegnerin den Zuschlag. Als Begründung wies die Vergabestelle auf die Bewertungskriterien gemäss Ausschreibungsunterlagen hin und führte dabei aus, die Angebote seien nach einheitlichen Kriterien technisch und kommerziell geprüft worden. Unter Berücksichtigung der Zuschlagskriterien erweise sich die Offerte der Beschwerdegegnerin als wirtschaftlich günstigstes Angebot.