2. Die Hälfte der Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00, ausmachend Fr. 500.00, trägt der Kanton. Die Beschwerdeführerin hat die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 500.00 zu bezahlen. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 5 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 6 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2003, E. 3.2, in BVR 2004 S. 138. RA Nr. 130/2015/5 8 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung