Behördliche Fehlleistungen stellen besondere Umstände im Sinn von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar, die sich auf die Kostenverlegung auswirken6. Es rechtfertigt sich vorliegend, die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 500.00, dem Kanton zu übertragen. Die Beschwerdeführerin hat damit Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.00 zu tragen. b) Parteikosten werden keine gesprochen. Die Vorinstanz hat als Organ des Kantons keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung des TBA vom 15. Oktober 2015 wird bestätigt.